Agentur für Arbeit
Einleitung
Die Agentur für Arbeit ist als Sozialleistungsträger verpflichtet, gehörlosen Menschen bei Bedarf eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in bereitzustellen. (§ 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 1, Satz 2 SGB X und § 9 BGG) Die Agentur für Arbeit ist in erster Linie zuständig für alle Belange, die direkt mit einer Einstellung in ein Arbeitsverhältnis verbunden sind. Mögliche Einsatzbereiche von Gebärdensprachdolmetscher*innen sind hier z. B.:
- Antragsabgabe/Information/Klärung von Sachfragen
- Reha-, Berufs- und Arbeitsberatung
- Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung
- Vorstellungsgespräch (auch für Ausbildungsplatz)
- Arbeitslosmeldung
- Trainingsmaßnahmen (nach vorheriger Absprache mit dem zuständigen Berater)
- Arbeitsassistenz (unter bestimmten Voraussetzungen)
Die Dolmetschkosten werden in diesen Fällen direkt von der Agentur für Arbeit übernommen. (Ausnahme: Arbeitsassistenz. Hier entscheidet das Inklusionsamt, wer der zuständige Kostenträger ist.)
Voraussetzungen
Gehörlose müssen bei der Agentur für Arbeit gemeldet sein als
- arbeitslos (ALG-I-Empfänger*innen) oder
- von Arbeitslosigkeit bedroht oder
- arbeitsuchend.
Ablauf
Manche Agenturen bieten an bestimmten Tagen zu festgelegten Zeiten Sprechstunden mit Gebärdensprachdolmetscher*innen an. Gehörlose Kunden der Arbeitsagenturen können sich bei ihrer zuständigen Agentur danach erkundigen. (Kontaktadressen siehe LINKS)
Falls die Agentur keine festen Beratungstage mit Gebärdensprachdolmetscher*innen anbietet, sollten Gehörlose ihre zuständige Agentur fragen, ob die Agentur eine*n Dolmetscher*in bestellt, oder ob er*sie selbst eine*n Dolmetscher*in seiner*ihrer Wahl mitbringen können. (§ 9 Abs. 1 SGB IX) Der*die Gebärdensprachdolmetsche*in stellt seine*ihre Rechnung direkt an die Agentur für Arbeit.
Falls der*die Gehörlose ein festes Arbeitsverhältnis hat, ist in Arbeits- und Berufsfragen das Inklusionsamt der zuständige Kostenträger für Dolmetscherleistungen.
Höhe der Kostenübernahme
Zur Vergütung ist das JVEG § 9 Abs. 3 anzuwenden.
Wichtig
Für gehörlose Alg-II-Empfänger*innen sind die Arbeitsgemeinschaften (ARGE) zuständig.