Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung
Einleitung
Bei der Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung sind die Arbeitsagenturen die zuständigen Kostenträger für die Finanzierung notwendiger Dolmetschleistungen für Gehörlose.
(§ 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB X und § 9 BGG)
(§ 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB X und § 9 BGG)
Voraussetzungen
Gehörlose müssen gemeldet sein als:
- arbeitslos oder
- arbeitsuchend
(Weitere Informationen siehe unter Agentur für Arbeit.)