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Inhalt

  1. Einleitung
  2. Einsatzbereiche
  3. Voraussetzungen
  4. Ablauf
  5. Kostenträger
  6. Höhe der Kostenübernahme
  7. Wichtig

Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung

Bei der Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung sind die Arbeitsagenturen die zuständigen Kostenträger für die Finanzierung notwendiger Dolmetscherleistungen für Gehörlose.
(§ 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB X und § 9 BGG)

Voraussetzungen

Gehörlose müssen gemeldet sein als:
  • arbeitslos oder
  • arbeitsuchend
(Weitere Informationen siehe unter Agentur für Arbeit.)