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Integrationsfachdienst (IFD)

Integrationsfachdienste werden von Integrationsämtern, Agenturen für Arbeit, Trägern der Grundsicherung nach Sozialgesetzbuch II (z. B. ARGEn) und Rehabilitationsträgern beauftragt, die Integration von Menschen mit Behinderung in das Erwerbsleben so reibungslos und unkompliziert wie nur möglich zu gestalten.
Integrationsfachdienste beraten und unterstützen:
  • Arbeitgeber, die (schwer-)behinderte Menschen beschäftigen oder beschäftigen wollen bzw. ausbilden oder ausbilden wollen
  • arbeitsuchende bzw. beschäftigte (schwer-)behinderte Menschen
  • (schwer-)behinderte Schulabgänger
  • Abgänger aus einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)
  • Schwerbehindertenvertrauenspersonen

Der IFD berät bei mit der Behinderung zusammenhängenden Anliegen im Arbeitsleben sowie bei der Suche nach einem passenden Ausbildungs- oder Arbeitsplatz. (§ 110 Abs.2 SGB IX)
(Weitere Informationen über die IFDs in Bayern siehe unter LINKS.)

Einsatzbereiche

  • Beratungsgespräche im Rahmen der oben genannten Zuständigkeiten des IFD

Ablauf

Bei den meisten Integrationsfachdiensten wird die Kommunikation durch eigene gebärdensprachkompetente Mitarbeiter sichergestellt. In bestimmten Fällen kann der IFD externe Gebärdensprachdolmetscher zu Beratungsgesprächen hinzuziehen.
Der Dolmetscher klärt mit dem IFD vor dem Einsatz die Kostenübernahme sowie die Formalitäten und rechnet dementsprechend sein Honorar ab.

Kostenträger

Je nach Einsatz gibt es unterschiedliche Kostenträger. Der Dolmetscher sollte sich vor dem Termin beim IFD nach der Zuständigkeit für den jeweiligen Einsatz erkundigen.

Höhe der Kostenübernahme

Sofern der IFD selbst zuständiger Kostenträger ist, werden in der Regel die Empfehlungen des Integrationsamtes Bayern angewendet (siehe LINK).

Wichtig

Integrationsfachdienste können unter bestimmten Voraussetzungen und in einem begrenzten Rahmen auch beraten, wenn Gehörlose selbständig tätig sind oder sich selbständig machen möchten. Zuschussgeber können in diesen Fällen das Integrationsamt (§21 SchwbAV) oder die Agentur für Arbeit (§57 SGB III) sein.
Nähere Informationen erhalten Gehörlose bei ihrem zuständigen IFD sowie unter dem Schlagwort Selbständigkeit.