Bayerische Ämter und Behörden
Einleitung
Gehörlose haben nach der Bayerischen Kommunikationshilfenverordnung (BayKHV) das Recht auf Kommunikation mit Ämtern und Behörden und somit unter bestimmten Voraussetzungen auch das Recht auf die Finanzierung eines Gebärdensprachdolmetschers (§1 BayKHV).
Zu Bayerischen Ämtern und Behörden, mit denen Gehörlose in bestimmten Fällen Kontakt aufnehmen müssen, gehören beispielsweise:
- Stadt- und Gemeindeverwaltungen (z. B. Einwohnermeldeamt, Gesundheitsamt, Ordnungsamt)
- Landesbehörden (z. B. Finanzamt, Gewerbeaufsichtsamt)
Einsatzbereiche
Der Einsatzbereich für den Gebärdensprachdolmetscher ist das
- Verwaltungsverfahren.
Voraussetzungen
- Der Gehörlose darf nur eigene Rechte wahrnehmen (§2 Abs. 1 Satz 1 BayKHV).
- Der Einsatz des Gebärdensprachdolmetschers muss erforderlich sein (§2 Abs. 2 Satz 1 BayKHV).
- Der Einsatz des Gebärdensprachdolmetschers gewährleistet die notwendige Verständigung zur Wahrnehmung der Rechte des Gehörlosen.
Ablauf
- Der Gehörlose bittet rechtzeitig vor dem Gespräch um die Hinzuziehung eines Gebärdensprachdolmetschers.
- Wenn die Behörde den Einsatz bewilligt und nicht selbst einen Gebärdensprachdolmetscher zur Verfügung stellt, kann der Gehörlose einen Dolmetscher seiner Wahl selbst organisieren.
- Der Dolmetscher rechnet sein Honorar direkt mit der Behörde ab.
Kostenträger
Das jeweilige Amt bzw. die zuständige Behörde
Höhe der Kostenübernahme
Die Kostenübernahme für das Dolmetscherhonorar erfolgt nach
§ 3 Absatz 1 Satz 1 BayKHV.
§ 3 Absatz 1 Satz 1 BayKHV.
Wichtig
Gehörlose Eltern minderjähriger Kinder nehmen bei der gesetzlichen Vertretung ihrer Kinder immer eigene Rechte wahr! (§§ 1626, 1629 BGB)
Das bedeutet, dass gehörlose Eltern auch in Angelegenheiten, die ihr Kind betreffen, einen Dolmetscher für sich beantragen können. Dies gilt bei allen Behörden und Ämtern im oben genannten Verwaltungsverfahren (z. B. bei der Ausstellung/Beantragung von Ausweisen).
Ausnahme: Im Strafrecht gilt eine andere Regelung, z. B. bei polizeilichen Vernehmungen von Jugendlichen. Weitere Informationen siehe unter dem Schlagwort Polizei.
Das bedeutet, dass gehörlose Eltern auch in Angelegenheiten, die ihr Kind betreffen, einen Dolmetscher für sich beantragen können. Dies gilt bei allen Behörden und Ämtern im oben genannten Verwaltungsverfahren (z. B. bei der Ausstellung/Beantragung von Ausweisen).
Ausnahme: Im Strafrecht gilt eine andere Regelung, z. B. bei polizeilichen Vernehmungen von Jugendlichen. Weitere Informationen siehe unter dem Schlagwort Polizei.
