Integrationsamt
Einleitung
Gehörlose Arbeitnehmer erhalten vom Integrationsamt Beratung und Unterstützung in allen Fragen rund um das Thema Arbeits- und Berufsleben.
(§ 102 ff SGB IX)
(Das Integrationsamt kann für die Beratung von Gehörlosen auch sogenannte Integrationsfachdienste beauftragen.)
(Das Integrationsamt kann für die Beratung von Gehörlosen auch sogenannte Integrationsfachdienste beauftragen.)
Im Arbeits- und Berufsleben von Gehörlosen kann das Integrationsamt den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern bezuschussen.
(§ 102 Abs. 3 und 4 SGB IX i. V. m. §§ 17, 21, 24 und 27 SchwbAV)
(§ 102 Abs. 3 und 4 SGB IX i. V. m. §§ 17, 21, 24 und 27 SchwbAV)
Voraussetzungen
- Der Arbeitnehmer muss gehörlos oder schwerhörig sein (Vorlage des Feststellungsbescheids vom Versorgungsamt und des Schwerbehindertenausweises des gehörlosen Mitarbeiters).
- Der gehörlose bzw. schwerhörige Arbeitnehmer muss in einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einer Festanstellung beschäftigt sein (§ 102 Abs. 2 SGB IX).
Ablauf
Die finanzielle Unerstützung durch das Integrationsamt erfolgt als
- Zuschuss an den Arbeitgeber (§ 27 SchwbAV),
- Zuschuss an den Arbeitnehmer (§§ 21 und 24 SchwbAV) oder als
- Finanzierung einer Arbeitsassistenz (§ 17 Abs. 1a SchwbAV).
Höhe der Kostenübernahme
Das Integrationsamt bezuschusst die anfallenden Dolmetscherkosten entsprechend der Empfehlungen des Integrationsamtes Bayern (ZBFS), siehe LINK.
Einen eventuell entstehenden Differenzbetrag gleicht entweder der Arbeitgeber oder der Gehörlose selbst aus.
Wichtig
Das Integrationsamt ist in der Frage der Kostenübernahme immer ein nachrangiger Kostenträger. Das heißt, das Integrationsamt überprüft die Zuständigkeit und finanziert den Dolmetschereinsatz nur dann, wenn kein anderer Kostenträger vorrangig zuständig ist.
